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Laufbahn im Parlament
Rat
Von
Bis
Partei
Nationalrat
5.12.2011
heute
glp
Weitere Ämter und Mandate
So, wie das Mitglied sie den Parlamentsdiensten gemeldet hat.
Mitglied der Kommission Tiefbau, Verkehr und Wasser (TVW) der Gemeinde Frutigen: 2010 bis 2013
Vizepräsident der glp Schweiz: 2016 bis 2017
Vizepräsident der glp-Fraktion: 2015 bis 2017
Co-Präsident der glp Kanton Bern: 2012 bis 2016
Präsident der glp Thun/Berner Oberland: 2009 bis 2012
Präsident glp Schweiz: seit August 2017
Beruf
Beruf
Arbeitgeber
Seit
Elektroplaner
k. A.
2011
Kommissionen und Delegationen
Kommission
Funktion
Kommission für Wirtschaft und Abgaben Nationalrat
Mitglied
WAK-N Subkommission Für einen fairen Wettbewerb zwischen öffentlichen und Privaten Unternehmen
Mitglied
Interessenbindungen
12 gemeldete Interessenbindungen (Art. 11 Parlamentsgesetz), wie im Register der Parlamentsdienste.
Organisation
Rechtsform
Gremium
Funktion
Bezahlt
ElektroLink AG, Frutigen
Aktiengesellschaft
Verwaltungsrat
Präsident(in)
nein
Elektroplan Buchs & Grossen AG, Frutigen
Aktiengesellschaft
Verwaltungsrat
Vizepräsident(in)
nein
Licht- und Wasserwerk Adelboden AG, Adelboden
Aktiengesellschaft
Verwaltungsrat
Mitglied
ja
Netto-Null.swiss AG
Aktiengesellschaft
Verwaltungsrat
Präsident(in)
nein
Smart EnergyLink AG, Frutigen
Aktiengesellschaft
Verwaltungsrat
Präsident(in)
nein
Bauen digital Schweiz
Verein
Vorstand
Mitglied
nein
Informationsdienst für den öffentlichen Verkehr (LITRA), Bern
Verein
Vorstand
Mitglied
nein
Politischer Beirat der SQS, Zollikofen
Verein
Beirat
Beirat
ja
SmartGridready
Verein
Vorstand
Präsident(in)
nein
Swiss e-Mobility
Verein
Vorstand
Präsident(in)
ja
Swissolar - Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie, Zürich
Verein
Vorstand
Präsident(in)
ja
VFSB, Frutigen
Verein
Vorstand
Mitglied
nein
Abstimmungen im Nationalrat
4’201 Abstimmungen vom 4.12.2023 bis 2.10.2026; an 93,4 % davon hat das Mitglied teilgenommen (Ja, Nein oder Enthaltung; ohne Abstimmungen, die es als Ratspräsident(in) leitete).
Bei 99,7 % der eigenen 3’876 Ja- und Nein-Stimmen gleich wie die Mehrheit der eigenen Fraktion.
Entschuldigt (Art. 57 Abs. 4 Parlamentsgesetz) bei 50 Abstimmungen.