Familiennachzug in die Schweiz: wer, wann, unter welchen Bedingungen
Ehepartner und ledige Kinder unter 18 Jahren können in die Schweiz nachziehen. Bei Schweizerinnen, Schweizern und Personen mit Ausweis C besteht ein Anspruch, bei Ausweis B und L entscheidet die Behörde. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden, für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten.
Wer kann die Familie nachholen?
| Wer in der Schweiz lebt | Recht auf Nachzug | Bedingungen |
|---|---|---|
| Schweizerin oder Schweizer | Anspruch | zusammenwohnen (AIG Art. 42) |
| Ausweis C | Anspruch | zusammenwohnen, Wohnung, keine Sozialhilfe, Sprache, keine Ergänzungsleistungen (AIG Art. 43) |
| Ausweis B | kein Anspruch, die Behörde kann bewilligen | wie bei Ausweis C (AIG Art. 44) |
| Ausweis L | kein Anspruch, Kurzaufenthaltsbewilligung möglich | zusammenwohnen, Wohnung, keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (AIG Art. 45) |
Die Regeln im Einzelnen
- Ehepartner und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen. Nach fünf Jahren haben Ehepartner bei erfüllten Integrationskriterien Anspruch auf den Ausweis C, Kinder unter zwölf Jahren sofort. (AIG Art. 42)
- Ehepartner und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Ausweis C haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen, eine passende Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der Landessprache verständigen können (bei der Erteilung genügt die Anmeldung zu einem Sprachkurs, für Kinder gilt die Sprachbedingung nicht) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht. (AIG Art. 43)
- Für Familien von Personen mit Ausweis B gelten die gleichen Bedingungen, es besteht aber kein Anspruch: Die Behörde kann die Bewilligung erteilen. (AIG Art. 44)
- Familien von Personen mit Ausweis L kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie zusammenwohnen, eine passende Wohnung vorhanden ist und keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen nötig sind. (AIG Art. 45)
- Frist: Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden, für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses; später geht es nur aus wichtigen familiären Gründen. (Art. AIG 47, VZAE 73)
- Sprache beim Familiennachzug: Für die Verlängerung der Bewilligung brauchen Ehepartner mündlich mindestens A1 in der Landessprache des Wohnorts; für den Ausweis C mündlich A2 und schriftlich A1. (VZAE Art. 73a, 73b)
Ausweis C: die Niederlassungsbewilligung →
Ausweis B: die Aufenthaltsbewilligung →
Arbeitsbewilligung in der Schweiz: Regeln, Vorrang, Kontingente →
Alle Ausweise im Vergleich →
Einwanderung und Auswanderung →
Quellen: BFS: Demografische Bilanz und ständige Wohnbevölkerung nach Anwesenheitsbewilligung · AIG · VZAE · BüG · SEM · SLI-2026-10-10.39
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Familiennachzug?
Frist: Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden, für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses; später geht es nur aus wichtigen familiären Gründen.
Welche Sprachkenntnisse braucht mein Ehepartner?
Sprache beim Familiennachzug: Für die Verlängerung der Bewilligung brauchen Ehepartner mündlich mindestens A1 in der Landessprache des Wohnorts; für den Ausweis C mündlich A2 und schriftlich A1.
Habe ich mit Ausweis B ein Recht auf Familiennachzug?
Für Familien von Personen mit Ausweis B gelten die gleichen Bedingungen, es besteht aber kein Anspruch: Die Behörde kann die Bewilligung erteilen.
Wann bekommt mein Ehepartner den Ausweis C?
Ehepartner und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen. Nach fünf Jahren haben Ehepartner bei erfüllten Integrationskriterien Anspruch auf den Ausweis C, Kinder unter zwölf Jahren sofort.
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