Arbeitsbewilligung in der Schweiz: Regeln, Vorrang, Kontingente
EU/EFTA-Staatsangehörige haben dank Personenfreizügigkeit einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Personen aus anderen Staaten werden nur als Führungskräfte, Spezialisten oder qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, wenn keine geeignete Person aus der Schweiz oder der EU/EFTA gefunden wird, und im Rahmen jährlicher Kontingente: 2026 sind es 4’500 Aufenthaltsbewilligungen B und 4’000 Kurzaufenthaltsbewilligungen L.
Die Regeln für Personen aus Staaten ausserhalb von EU/EFTA
- EU/EFTA-Staatsangehörige brauchen für Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten pro Kalenderjahr keine Bewilligung; sie werden über das Online-Meldeverfahren gemeldet. Bei einer Stelle von drei Monaten bis einem Jahr haben sie Anspruch auf den Ausweis L. (SEM)
- Für eine Anstellung können Personen aus Staaten ausserhalb von EU/EFTA zugelassen werden, wenn es dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt. (AIG Art. 18)
- Vorrang: Eine Bewilligung gibt es nur, wenn keine geeignete Person aus der Schweiz (Schweizer, Ausländer mit Ausweis C oder B mit Arbeitsrecht, vorläufig Aufgenommene, Schutzstatus S mit Arbeitsbewilligung) oder aus EU/EFTA gefunden wird. Abgängerinnen und Abgänger einer Schweizer Hochschule können ausnahmsweise zugelassen werden und haben nach dem Abschluss sechs Monate Zeit, eine Stelle zu finden. (AIG Art. 21)
- Zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte. Ausnahmen gelten unter anderem für Investoren und Unternehmer, die Arbeitsplätze schaffen, anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport sowie Kadertransfers internationaler Unternehmen. (AIG Art. 23)
- Für Personen aus Staaten ausserhalb von EU/EFTA legt der Bundesrat jedes Jahr Höchstzahlen fest: 2026 sind es 4500 Aufenthaltsbewilligungen B und 4000 Kurzaufenthaltsbewilligungen L, verteilt auf die Kantone und eine Reserve des Bundes. (Art. AIG 20, VZAE 19, VZAE 20)
Kontingente 2026 pro Kanton
| Kanton | Ausweis B | Ausweis L |
|---|---|---|
| Aargau | 80 | 127 |
| Appenzell Ausserrhoden | 6 | 10 |
| Appenzell Innerrhoden | 2 | 3 |
| Basel-Landschaft | 36 | 57 |
| Basel-Stadt | 45 | 72 |
| Bern | 144 | 231 |
| Freiburg | 36 | 58 |
| Genf | 93 | 149 |
| Glarus | 5 | 8 |
| Graubünden | 31 | 49 |
| Jura | 11 | 18 |
| Luzern | 58 | 93 |
| Neuenburg | 26 | 42 |
| Nidwalden | 6 | 9 |
| Obwalden | 5 | 8 |
| Schaffhausen | 11 | 17 |
| Schwyz | 20 | 32 |
| Solothurn | 33 | 53 |
| St. Gallen | 70 | 112 |
| Tessin | 59 | 94 |
| Thurgau | 33 | 52 |
| Uri | 4 | 7 |
| Waadt | 113 | 181 |
| Wallis | 44 | 71 |
| Zug | 30 | 48 |
| Zürich | 249 | 399 |
| Reserve des Bundes | 3’250 | 2’000 |
| Total | 4’500 | 4’000 |
Die Höchstzahlen gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Bundesrat legt sie jedes Jahr im November fest. VZAE Anhang 1 und 2
Weitere Kontingente 2026
- EU/EFTA-Dienstleistungserbringer, Aufenthalt über 90 Tage (Ausweis B): 500 (125 pro Quartal) (VZAE 20a)
- EU/EFTA-Dienstleistungserbringer, Aufenthalt über 90 Tage (Ausweis L): 3’000 (750 pro Quartal) (VZAE 19a)
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ohne erworbene Rechte (Ausweis B): 2’100 (525 pro Quartal) (VZAE 20b)
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ohne erworbene Rechte (Ausweis L): 1’400 (350 pro Quartal) (VZAE 19b)
- Praktikanten und junge Berufsleute aus den USA (Austauschabkommen): 300 (VZAE 42 Abs. 2)
Ausweis B: die Aufenthaltsbewilligung →
Ausweis L: die Kurzaufenthaltsbewilligung →
Ausweis G: die Grenzgängerbewilligung →
Familiennachzug in die Schweiz: wer, wann, unter welchen Bedingungen →
Alle Ausweise im Vergleich →
Einwanderung und Auswanderung →
Quellen: BFS: Demografische Bilanz und ständige Wohnbevölkerung nach Anwesenheitsbewilligung · AIG · VZAE · BüG · SEM · VZAE Anhang · SLI-2026-10-10.39
Häufige Fragen
Brauche ich als EU-Bürger eine Arbeitsbewilligung?
EU/EFTA-Staatsangehörige brauchen für Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten pro Kalenderjahr keine Bewilligung; sie werden über das Online-Meldeverfahren gemeldet. Bei einer Stelle von drei Monaten bis einem Jahr haben sie Anspruch auf den Ausweis L.
Wer gilt als qualifiziert?
Zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte. Ausnahmen gelten unter anderem für Investoren und Unternehmer, die Arbeitsplätze schaffen, anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport sowie Kadertransfers internationaler Unternehmen.
Was bedeutet der Inländervorrang?
Vorrang: Eine Bewilligung gibt es nur, wenn keine geeignete Person aus der Schweiz (Schweizer, Ausländer mit Ausweis C oder B mit Arbeitsrecht, vorläufig Aufgenommene, Schutzstatus S mit Arbeitsbewilligung) oder aus EU/EFTA gefunden wird. Abgängerinnen und Abgänger einer Schweizer Hochschule können ausnahmsweise zugelassen werden und haben nach dem Abschluss sechs Monate Zeit, eine Stelle zu finden.
Wie viele Bewilligungen gibt es 2026 für Drittstaaten?
Für Personen aus Staaten ausserhalb von EU/EFTA legt der Bundesrat jedes Jahr Höchstzahlen fest: 2026 sind es 4500 Aufenthaltsbewilligungen B und 4000 Kurzaufenthaltsbewilligungen L, verteilt auf die Kantone und eine Reserve des Bundes.
Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die Gesetze und der Entscheid des kantonalen Migrationsamts.
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