Auswandern aus der Schweiz: was du tun musst
Wer ins Ausland zieht, meldet sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der Gemeinde ab. Mit der Abmeldung erlischt eine ausländische Bewilligung; den Ausweis C kann man auf Gesuch bis vier Jahre aufrechterhalten. 2025 sind 133’829 Personen ins Ausland weggezogen (BFS).
1. Bei der Gemeinde abmelden
- Wer ins Ausland zieht, meldet sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der Gemeinde ab. (VZAE Art. 15 Abs. 2)
2. Was mit deinem Ausweis passiert
- Mit der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung. Ohne Abmeldung erlischt der Ausweis L nach drei Monaten, die Ausweise B und C nach sechs Monaten. Auf Gesuch kann der Ausweis C bis vier Jahre aufrechterhalten werden. (AIG Art. 61)
3. Ausweis C behalten
- Das Gesuch, den Ausweis C aufrechtzuerhalten, musst du vor Ablauf der sechs Monate einreichen. Besuche, Ferien oder Geschäftsreisen in der Schweiz unterbrechen die Frist nicht. (VZAE Art. 79 Abs. 2)
4. Einbürgerung: Aufenthalt gilt als aufgegeben
- Angerechnet werden Aufenthalte mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voll, eine vorläufige Aufnahme (F) zur Hälfte. Wer sich ins Ausland abmeldet oder mehr als sechs Monate tatsächlich im Ausland lebt, hat den Aufenthalt aufgegeben. (BüG Art. 33)
AHV, Pensionskasse und Säule 3a beim Wegzug
Was beim Wegzug mit deiner Vorsorge geschieht, hängt vom Ziel ab: EU/EFTA oder ein anderer Staat, und ob mit deinem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Pensionskasse (2. Säule)
- Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Barauszahlung des Pensionskassenguthabens (Austrittsleistung) verlangen. Verheiratete und eingetragene Partner brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Partnerin. (FZG Art. 5 Abs. 1)
- Ausnahme: Wer in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen weiterhin obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert ist oder in Liechtenstein wohnt, kann den obligatorischen Teil (Altersguthaben nach BVG) nicht bar beziehen; nur der überobligatorische Teil wird ausbezahlt. (FZG Art. 25f)
- Was nicht ausbezahlt wird, bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice. Wer der Pensionskasse nichts mitteilt, dessen Guthaben überweist sie frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung. (FZG Art. 4)
Säule 3a
- Das Guthaben der Säule 3a darf vorzeitig bezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach dem Freizügigkeitsgesetz erfüllt sind, also auch beim endgültigen Verlassen der Schweiz. (BVV 3 Art. 3 Abs. 2 Bst. d)
AHV (1. Säule)
- Ausländerinnen und Ausländer erhalten eine AHV-Rente nur, solange sie in der Schweiz wohnen, ausser ein Sozialversicherungsabkommen mit ihrem Heimatstaat sieht etwas anderes vor. Schweizerinnen und Schweizer erhalten ihre Rente auch im Ausland. (AHVG Art. 18 Abs. 2)
- Ausländerinnen und Ausländer aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen können ihre AHV-Beiträge zurückfordern, wenn sie mindestens ein volles Jahr Beiträge bezahlt haben, keinen Rentenanspruch haben und sie, ihr Ehepartner und ihre Kinder unter 25 nicht mehr in der Schweiz wohnen. Zurückbezahlt werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge, ohne Zins. (Art. AHVG 18, RV-AHV 1, RV-AHV 2)
- Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörige, die ausserhalb von EU/EFTA leben, können der freiwilligen AHV/IV beitreten, wenn sie unmittelbar vorher mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre obligatorisch versichert waren. Erwerbstätige zahlen 8,7 Prozent des Einkommens, mindestens 870 Franken im Jahr. (AHVG Art. 2)
Steuern auf Auszahlungen im Ausland
- Wer im Ausland wohnt und Leistungen einer Schweizer Pensionskasse oder der Säule 3a erhält, bezahlt darauf in der Schweiz eine Quellensteuer: bei der direkten Bundessteuer 1 Prozent auf Renten, bei Kapitalleistungen nach Artikel 38 Absatz 2. Die Kantone erheben zusätzlich ihre eigene Quellensteuer. (DBG Art. 96)
BSV: Liste der Sozialversicherungsabkommen · AHV/IV: Merkblätter Internationales
Säule 3a beim Auswandern
Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Säule 3a vorzeitig beziehen (BSV). Der Bezug wird separat besteuert; wie viel, zeigt der Rechner für jede Gemeinde. (BSV)
Wegzüge ins Ausland seit 1981
Einwanderung und Auswanderung →
Ausweise in der Schweiz: alle Bewilligungen und Zahlen →
Quellen: BFS: Demografische Bilanz und ständige Wohnbevölkerung nach Anwesenheitsbewilligung · AIG · VZAE · BüG · SEM · BSV · SLI-2026-10-10.39
Häufige Fragen
Wie lange vor der Ausreise muss ich mich abmelden?
Wer ins Ausland zieht, meldet sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der Gemeinde ab.
Was passiert mit meinem Ausweis B oder C?
Mit der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung. Ohne Abmeldung erlischt der Ausweis L nach drei Monaten, die Ausweise B und C nach sechs Monaten. Auf Gesuch kann der Ausweis C bis vier Jahre aufrechterhalten werden.
Kann ich den Ausweis C behalten, wenn ich auswandere?
Das Gesuch, den Ausweis C aufrechtzuerhalten, musst du vor Ablauf der sechs Monate einreichen. Besuche, Ferien oder Geschäftsreisen in der Schweiz unterbrechen die Frist nicht.
Zählt die Zeit im Ausland für die Einbürgerung?
Angerechnet werden Aufenthalte mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voll, eine vorläufige Aufnahme (F) zur Hälfte. Wer sich ins Ausland abmeldet oder mehr als sechs Monate tatsächlich im Ausland lebt, hat den Aufenthalt aufgegeben.
Kann ich die Säule 3a beim Auswandern beziehen?
Ja, wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Säule 3a vorzeitig beziehen (BSV). Die Steuer auf den Bezug hängt von der Gemeinde ab.
Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die Gesetze und der Entscheid des kantonalen Migrationsamts.
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