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Eigenmietwert: Abschaffung auf den 1. Januar 2029

Der Eigenmietwert auf selbst genutztem Wohneigentum wird auf den 1. Januar 2029 abgeschafft; bis Ende 2028 gilt das heutige System weiter. Möglich wurde die Reform durch die Volksabstimmung vom 28. September 2025: Volk und Stände nahmen die damit verknüpfte Vorlage zur kantonalen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften mit 57,7 % Ja an (Stimmbeteiligung 49,5 %). Der Bundesrat setzte das Inkrafttreten am 1. April 2026 fest.

Ja-Anteil
57,7 %
Stimmbeteiligung
49,5 %
Stände dafür
14 und 5 halbe
Gilt ab
1. Januar 2029

Zeitplan der Reform

  1. 2. Februar 2017Parlamentarische Initiative 17.400 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates: Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. parlament.ch
  2. 25. August 2021Der Bundesrat beantragt, auf die Vorlage der Kommission einzutreten. estv
  3. 21. September 2021Der Ständerat stimmt dem Systemwechsel als Erstrat zu. estv
  4. 14. Juni 2023Der Nationalrat stimmt der Vorlage ebenfalls zu. estv
  5. 20. Dezember 2024Schlussabstimmung im Parlament: Bundesgesetz über den Systemwechsel und Bundesbeschluss über die Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften. estv
  6. 28. September 2025Volksabstimmung über den Bundesbeschluss (obligatorisches Referendum, Volks- und Ständemehr): angenommen. bk.admin.ch
  7. 1. April 2026Der Bundesrat setzt die Reform auf den 1. Januar 2029 in Kraft; die Kantone erhalten Zeit, ihre Gesetze anzupassen. admin.ch
  8. 1. Januar 2029Inkrafttreten: Der Eigenmietwert auf selbst genutztem Wohneigentum entfällt. admin.ch

Worüber abgestimmt wurde

Abgestimmt wurde über den «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften». Er erlaubt den Kantonen, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften zu erheben, als Ausgleich für die wegfallenden Steuereinnahmen. Das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, das den Eigenmietwert abschafft, ist rechtlich mit diesem Beschluss verknüpft: Es konnte nur zusammen mit ihm in Kraft treten. Mit dem Ja ist die Reform deshalb zustande gekommen.

Ja-Anteil je Kanton

Zürich: 61,2 %Bern: 55,3 %Luzern: 67,5 %Uri: 65,5 %Schwyz: 68,6 %Obwalden: 68,2 %Nidwalden: 68,0 %Glarus: 70,1 %Zug: 65,0 %Freiburg: 49,2 %Solothurn: 62,2 %Basel-Stadt: 47,1 %Basel-Landschaft: 60,5 %Schaffhausen: 58,7 %Appenzell Ausserrhoden: 73,4 %Appenzell Innerrhoden: 75,1 %St. Gallen: 71,7 %Graubünden: 67,1 %Aargau: 69,0 %Thurgau: 72,4 %Tessin: 56,5 %Waadt: 36,2 %Wallis: 39,7 %Neuenburg: 38,4 %Genf: 33,9 %Jura: 38,8 %ZHBELUURSZOWGLFRSOBLSGGRAGTGTIVDVSNEJU
unter 40 %40 bis 50 %50 bis 60 %60 bis 70 %70 % und mehr
Ja-Anteil zum Bundesbeschluss vom 28. September 2025 je Kanton

Resultat je Kanton

In 19 von 26 Kantonen gab es eine Ja-Mehrheit, in 7 eine Nein-Mehrheit; nach Standesstimmen 16,5 zu 6,5. Abgelehnt haben die Westschweizer Kantone und Basel-Stadt.

KantonJaBeteiligungErgebnis
Appenzell Innerrhoden75,1 %48,6 %angenommen
Appenzell Ausserrhoden73,4 %55,3 %angenommen
Thurgau72,4 %53,1 %angenommen
St. Gallen71,7 %50,7 %angenommen
Glarus70,1 %45,2 %angenommen
Aargau69,0 %51,8 %angenommen
Schwyz68,6 %57,2 %angenommen
Obwalden68,2 %54,5 %angenommen
Nidwalden68,0 %56,3 %angenommen
Luzern67,5 %53,2 %angenommen
Graubünden67,1 %47,6 %angenommen
Uri65,5 %46,5 %angenommen
Zug65,0 %54,5 %angenommen
Solothurn62,2 %51,6 %angenommen
Zürich61,2 %52,0 %angenommen
Basel-Landschaft60,5 %50,0 %angenommen
Schaffhausen58,7 %68,1 %angenommen
Tessin56,5 %51,6 %angenommen
Bern55,3 %47,8 %angenommen
Freiburg49,2 %46,1 %abgelehnt
Basel-Stadt47,1 %48,4 %abgelehnt
Wallis39,7 %46,4 %abgelehnt
Jura38,8 %42,4 %abgelehnt
Neuenburg38,4 %39,6 %abgelehnt
Waadt36,2 %45,3 %abgelehnt
Genf33,9 %41,7 %abgelehnt

Gemeinden mit dem höchsten und tiefsten Ja-Anteil

Gemeinden mit mindestens 1000 Stimmberechtigten. Die Resultate aller 2’105 Gemeinden stehen in der JSON-Datei unten.

Höchster Ja-Anteil

GemeindeJaBeteiligung
Roggwil (TG) TG83,5 %58,1 %
Eichberg SG83,2 %57,0 %
Knutwil LU82,3 %55,7 %
Diepoldsau SG82,2 %51,9 %
Andwil (SG) SG82,2 %59,3 %
Oberriet (SG) SG82,1 %55,0 %
Quarten SG82,0 %52,8 %
Walzenhausen AR81,6 %53,8 %
Eich LU81,4 %62,4 %
Lengwil TG81,4 %53,4 %

Tiefster Ja-Anteil

GemeindeJaBeteiligung
Les Breuleux JU22,3 %45,7 %
Lausanne VD22,7 %40,0 %
Evolène VS23,1 %55,3 %
Vevey VD23,5 %39,3 %
Chavannes-près-Renens VD24,6 %30,7 %
Saignelégier JU25,9 %45,4 %
Avully GE26,4 %44,8 %
Carouge (GE) GE27,5 %42,8 %
Genève GE27,9 %42,7 %
Orsières VS28,0 %56,4 %

Was sich ab 2029 für Eigentümer ändert

  • Kein Eigenmietwert mehr auf selbst genutztem Wohneigentum.
  • Der Abzug für Unterhaltskosten entfällt bei Bund, Kantonen und Gemeinden; für vermietete oder verpachtete Liegenschaften bleibt er.
  • Schuldzinsen sind nur noch im Verhältnis der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abziehbar.
  • Ersterwerberabzug für Schuldzinsen: höchstens 10’000 Franken für Ehepaare und 5000 Franken für Alleinstehende im ersten Jahr, sinkend um zehn Prozent des Höchstbetrags pro Jahr, während zehn Jahren.
  • Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz entfallen bei der direkten Bundessteuer; die Kantone können sie befristet beibehalten.
  • Die Kantone können eine Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften einführen.

So beschreibt es die Bundesverwaltung. Wie Ihr Kanton die Reform umsetzt und ob er Zweitliegenschaften besteuert, folgt auf dieser Seite, sobald die Kantone entscheiden.

admin.ch · efd.admin.ch (PDF) · fedlex.admin.ch

Rechenbeispiele der ESTV für den Schuldzinsenabzug ab 2029

Die Beispiele stammen aus dem Faktenblatt der ESTV. Jeweils 2 % Zins; der Abzug richtet sich nach dem Anteil der vermieteten Liegenschaften am gesamten Vermögen.

Situation (Beträge in Franken)SchuldzinsenAbziehbar
Eigenheim 800’000, Bankkonto 200’000, Schulden 500’00010’0000
Vermietete Liegenschaft 800’000, Bankkonto 200’000, Schulden 500’000 (Anteil 80 %)10’0008’000
Eigenheim 800’000, selbst genutzte Ferienwohnung 300’000, vermietete Wohnung 800’000, Bankkonto 200’000, Schulden 500’000 (Anteil 38,1 %)10’0003’810
Wie Beispiel 1, Ehepaar im ersten Jahr nach dem Ersterwerb: Ersterwerberabzug10’00010’000

Ersterwerberabzug Jahr für Jahr

Jahr nach dem ErwerbEhepaare, höchstensÜbrige, höchstens
Jahr 110’0005’000
Jahr 29’0004’500
Jahr 38’0004’000
Jahr 47’0003’500
Jahr 56’0003’000
Jahr 65’0002’500
Jahr 74’0002’000
Jahr 83’0001’500
Jahr 92’0001’000
Jahr 101’000500

ESTV, Faktenblatt (PDF)

Steuer auf Zweitliegenschaften: Stand in den Kantonen

Jeder Kanton entscheidet selbst, ob er Zweitliegenschaften besteuert. Stand 11. Oktober 2026, nur aus amtlichen Quellen des Kantons; wöchentlich überprüft.

KantonZweitliegenschaftenUmsetzung der Reform
Aargaunoch keine amtliche InformationVernehmlassung abgeschlossen 2. April 2026
Anhörung zur Änderung des Steuergesetzes vom 2. April bis 26. Juni 2026; die Botschaft an den Grossen Rat ist noch nicht veröffentlicht. Quelle
Appenzell Innerrhodennoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Appenzell Ausserrhodennoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Bernvorgeschlagen 13. November 2025
Der Regierungsrat will den Gemeinden erlauben, eine zusätzliche Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzten Zweitliegenschaften einzuführen; nötig sind eine Verfassungsänderung mit obligatorischer Volksabstimmung und eine Gesetzesänderung; noch kein Steuersatz. Quelle
noch keine amtliche Information
Basel-Landschaftnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Basel-Stadtnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Freiburgnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Genfnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Glarusvorgeschlagen 1. Oktober 2026
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, eine Motion zu überweisen, die den Gemeinden ab 2029 eine Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen ermöglicht. Quelle
noch keine amtliche Information
Graubündenin Vernehmlassung 27. August 2026
Vernehmlassung zu einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzten Zweitliegenschaften: Kantonssatz 1,5 Promille des Vermögenssteuerwerts, auch Gemeinden und Kirchen können sie erheben; Verfassungsänderung mit obligatorischer Volksabstimmung. Quelle
in Vernehmlassung 27. August 2026
Vernehmlassung zur Umsetzung des Systemwechsels vom 27. August bis 27. November 2026; Inkrafttreten auf den 1. Januar 2029 angestrebt. Quelle
JuraVorstoss im Parlament 29. Oktober 2025
Ein parlamentarischer Vorstoss (Motion Nr. 1548 vom 29. Oktober 2025) verlangt eine kantonale Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen; die Behandlung wurde im März 2026 vertagt. Quelle
noch keine amtliche Information
Luzernnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Neuenburgnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Nidwaldenverzichtet 18. Juni 2026
Der Regierungsrat verzichtet auf eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften, weil Aufwand und Ertrag nicht übereinstimmen. Quelle
noch keine amtliche Information
Obwaldennoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
St. Gallennoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Schaffhausennoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Solothurnnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Schwyznoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Thurgaunoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Tessinvorgeschlagen 30. September 2026
Der Staatsrat sieht in der Budgetbotschaft 2027 eine Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen vor; im Finanzplan mindestens 17 Millionen Franken Ertrag gegenüber 55 Millionen Franken Bruttoausfall ab 2029. Quelle
noch keine amtliche Information
Uriwird geprüft 11. März 2026
Der Regierungsrat will eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzten Zweitwohnungen prüfen, die die Gemeinden erheben könnten; noch kein Entscheid. Quelle
noch keine amtliche Information
Waadtnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Walliswird geprüft
Der Staatsrat prüft die in der Verfassung vorgesehene Kompensation mit einer Steuer auf Zweitwohnungen; noch kein Projekt veröffentlicht. Quelle
noch keine amtliche Information
Zugnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information
Zürichnoch keine amtliche Informationnoch keine amtliche Information

So wird der Eigenmietwert bis Ende 2028 festgelegt

Bis zur Abschaffung gilt das heutige Recht. Für die direkte Bundessteuer darf der Eigenmietwert nach den Richtlinien der ESTV nicht unter 70 % des Marktwerts liegen. Die Kantone setzen ihn für die Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedlich fest:

KantonFestlegung oder ErmässigungHärtefallregel
Aargau60 % der Marktmiete
Appenzell InnerrhodenErmässigung von 30 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
Appenzell AusserrhodenErmässigung von 20 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
Bern60 % der Marktmiete
Basel-Landschaft60 % der Marktmiete
Basel-Stadtkeine besondere Ermässigung in der Übersicht der ESTV
Freiburgkeine besondere Ermässigung in der Übersicht der ESTV
GenfErmässigung von 4 % pro Jahr Besitzesdauer, höchstens 40 %, auch für Zweitwohnungenja
GlarusErmässigung von 40 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
GraubündenErmässigung von 30 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitzja
Jurakeine besondere Ermässigung in der Übersicht der ESTV
Luzern70 % der Marktmieteja
Neuenburg70 % der Marktmiete
NidwaldenErmässigung von 30 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
Obwalden70 % der Marktmieteja
St. GallenErmässigung von 30 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitzja
Schaffhausenzwischen 60 und 70 % des Marktwertsja
Solothurnzwischen 60 und 90 % des Marktwerts
Schwyz65 % des Marktwerts
ThurgauErmässigung von 40 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
Tessinzwischen 60 und 70 % des Marktwerts
UriErmässigung von 25 %, höchstens 7’500 Franken für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
Waadt65 % des Werts aus der kantonalen Mietwertstatistikja
Walliszwischen 60 und 70 % des Marktwerts
ZugErmässigung von 40 % für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz
ZürichMarktwert aus Vergleich, ermässigt um 30 bis 40 %ja

Härtefallregel: Der Wert wird herabgesetzt, wenn er im Verhältnis zum Einkommen hoch ist (Einzelheiten in der Quelle). Zug gewährt zudem Mietern einen Abzug von 30 % der Miete, höchstens 10’000 Franken. ESTV (PDF)

Geschichte des Eigenmietwerts

  1. 9. Dezember 1940Der Bundesratsbeschluss über die Wehrsteuer erfasst den Eigenmietwert bereits als Einkommen.
  2. 14. Dezember 1990Steuerharmonisierungsgesetz und Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer verankern die Besteuerung der Eigennutzung für Bund und alle Kantone.
  3. seit 1999Seit 1999 war die Eigenmietwertbesteuerung dreimal Thema einer eidgenössischen Abstimmung, jedes Mal ohne die nötige Mehrheit.
  4. 23. September 2012Zuletzt lehnten Volk und Stände die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» ab: 52,6 % Nein, 13,5 Stände dagegen.
  5. 2. Februar 2017Neuer Anlauf: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates lanciert die Initiative 17.400, die 2029 zur Abschaffung führt.

ESTV, Steuerdokumentation (PDF)

Häufige Fragen

Ab wann wird der Eigenmietwert abgeschafft?

Auf den 1. Januar 2029. Das hat der Bundesrat am 1. April 2026 beschlossen. Bis Ende 2028 gilt das heutige System.

Worüber hat das Volk am 28. September 2025 abgestimmt?

Über den Bundesbeschluss zur kantonalen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften. Er wurde mit 57,7 % Ja angenommen. Das Gesetz zur Abschaffung des Eigenmietwerts ist damit verknüpft und kommt deshalb ebenfalls.

Kann ich Hypothekarzinsen nach 2029 noch abziehen?

Nur noch im Verhältnis der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum Vermögen. Wer erstmals Wohneigentum kauft und selbst bewohnt, erhält während zehn Jahren einen sinkenden Ersterwerberabzug.

Was gilt für Zweitwohnungen und Ferienwohnungen?

Auch hier entfällt der Eigenmietwert. Die Kantone dürfen dafür eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften erheben.

Quellen: Bundesrat (Medienmitteilung vom 1. April 2026), Eidgenössisches Finanzdepartement, ESTV (Faktenblatt Schuldzinsenregelung, Parlamentsgeschäfte), Bundeskanzlei; Abstimmungsresultate: BFS, VoteInfo (offene Daten). efd.admin.ch · bk.admin.ch · VoteInfo OGD · JSON

Information, keine Steuerberatung. Massgebend sind Gesetz und Verfügungen der Steuerbehörden.